Name, Sitz, Geschäftsjahr
§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen
„DC Babenhausen est. 24“. -
Der Verein hat seinen Sitz in
64832 Babenhausen, Am Viehtrieb 18. -
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
§2 - Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
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Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. -
Konkreter Förderzweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Darts Sports im Sinne des §52 (2) Nr. 21 AO.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Leiterinnen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Übungsstätten und Sportgeräten.
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Maßnahmen
Der Satzungsweck wird verwirklicht durch das wettkampfmäßige Betreiben des Darts Sports.Dabei ist für die gemeinnützige Förderung des Darts Sports maßgeblich, dass dieser nach den Regeln des Deutschen Dartsverbandes e.V. 1982, Berlin, wettkampfmäßig betrieben wird.
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Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, mit Ausnahme des Auslagenersatzes und der Aufwandentschädigung (Ehrenamtsfreibetrag). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. -
Politik und Religion
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Aufgaben
§3 - Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere
- Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
- Die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen,
- Die Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,
- Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.
Mitgliedschaft
§4 - Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) entscheidet der Kassenprüfer. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags (Beitrittserklärung) kann dem Antragssteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Der Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt.
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Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene,
- Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
- Kinder (unter 14 Jahre),
- Ehrenmitglieder (keine Altersgrenze).
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Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Hauptversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
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Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung ernannt werden.
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Streichung, Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod des Mitglieds
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Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalendermonats möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
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Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt insbesondere, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß §6 der Satzung in Verzug ist und der Vorstand eine Streichung beschlossen hat.
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Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
Ein Ausschluss erfolgt insbesondere:
- Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird,
- Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
- Wegen unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
- Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsinternen schwerwiegend beeinträchtigt wird.
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Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Beitrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt (dazu §5 der Satzung). Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
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Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen mittels einer Änderungsmeldung schriftlich zu informieren.
Dazu zählt insbesondere:
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Mitteilung von Änderungen insbesondere von Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
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Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium, etc.). Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 9 oder 10 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
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Beiträge
§5 - Beiträge
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Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen und ggf. ein Aufnahmeentgelt. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages legt der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr fest.
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Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
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Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können gem. BGB bis zum maximal Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
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Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenznummer (i.d.R die interne Vereins-Mitgliedsnummer) monatlich zum 15. eines Monats ein. Erfolgt der Eintritt innerhalb des laufenden Monats, wird der Erstbeitrag im Folgemonat fällig.
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Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
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Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 15. eines Monats und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann gem. § 288 BGB Abs. 1 verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages, der Gebühren, der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.
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Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
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Der Vereinskonto dient der Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins und ist für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu verwenden. Die Eröffnung weiterer Konten und Schließung der Konten sowie Änderungen in der Kontovollmacht bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Für die Kontoführung ist der Kassenprüfer/Schatzmeister sowie der 1. Vorsitzende zuständig. Der Schatzmeister hat über die Kontobewegungen Buch zu führen und einen neuen Kassenbericht zu erstellen, der der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
Rechte der Mitglieder
§6 - Rechte der Mitglieder
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Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
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Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Hauptversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
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Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand des Vereins eingereicht werden.
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Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Hauptversammlung eingereicht werden. Eingehende Anträge müssen den Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Später eingehende Anträge können nicht mehr als Beschlussgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden.
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Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Organe des Vereins
§7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand,
- Die Hauptversammlung.
Vorstand
§8 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem Kassenprüfer/Schatzmeister
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Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
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Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenprüfer/Schatzmeister. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Hauptversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte (gerichtlich und außergerichtlich) des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
- die Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung, die Leitung der Hauptversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen,
- die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers und sofern erforderlich der Bestellung eines Datenschutzbeauftragte
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Die Mitglieder des Vorstandes werden für 5 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Hauptversammlung gewählt wird.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (vorzeitig) in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
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Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Hauptversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder/-innen eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 500 Euro jährlich beschließen.
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Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeltet.
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Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
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Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
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Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB eigenständig bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen. Dies kann formfrei auch mündlich geschehen, Die Vertretungsmacht des Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Darüber hinaus gehende Rechtsgeschäfte sind jeweils mit mindestens einem Vorstandsmitglied zu besprechen und zu beschließen. Vergütungsansprüche gegenüber dem Verein, den Vorstand oder anderen Mitgliedern bestehen nicht.
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Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
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Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Hauptversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
Der aktuelle Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Cedric Münch, 1. Vorsitzender
- Till Frach, 2. Vorsitzender
- Niklas Schönig, Kassenprüfer/Schatzmeister
Der erweiterte Vorstand inkludiert:
- Kristjan Gjura, Verantwortlicher Ligabetrieb
Güney Göezpinar, Verantwortlicher Sportbetrieb- Swen Münch, Verantwortlicher Organisation
Hauptversammlung
§9 - Hauptversammlung
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Die Hauptversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),
- Erlass von Ordnungen,
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
- Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Hauptversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in regionalen Zeitungen für öffentliche Bekanntmachungen, einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform, auch mittels elektronischer Medien, erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
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Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Hauptversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Hauptversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Hauptversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Hauptversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Hauptversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderungen bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Zustimmung von 100% aller Mitglieder.
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Das Versammlungsprotokoll wird von dem Protokollführer erstellt, welcher vom Versammlungs-/Sitzungsleiter bestimmt wird. Es ist vom Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Das Protokoll muss folgende Punkte enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung,
- ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,
- die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
Kassenprüfer/Schatzmeister
§10 - Kassenprüfer/Schatzmeister
Die Kassenprüfer/Schatzmeister werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie dürfen Mitglieder des Vorstands sein. Sie sind für die Vereinskasse und die Buchführung verantwortlich. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können wiedergewählt werden. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
§11 - Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
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Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Festnetz- und Mobilnummern sowie E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Lizenz(en) und Funktion(en) im Verein.
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Als Mitglied des Landessportbundes, der jeweiligen Fach- und Bundesverbände etc. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. An die Verbände werden Adressen, Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse übermittelt.
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Im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, seinen Serien-E-Mails sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische und soziale Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
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In seinen Serien-E-Mails sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder sowie Sportergebnisse und Veranstaltungen. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische und soziale Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
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Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
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Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Ein Widerspruch kann auch direkt auf der Beitrittserklärung vermerkt werden.
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Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Protokollierung
§12 - Protokollierung
Der Verlauf der Hauptversammlung und Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Hauptversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
Auflösung des Vereins
§13 - Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Babenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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Im Falle einer Fusion / Verschmelzung mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Sportbetrieb von Jugendlichen
§13 - Sportbetrieb von Jugendlichen
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Der Verein fördert aktiv den Sportbetrieb von Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren. Ziel ist es, die sportliche Betätigung, die persönliche Entwicklung sowie die sozialen Fähigkeiten der Jugendlichen zu unterstützen.
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Die Abteilung Jugend unterliegt dem Bereich der Ligaverantwortlichen da dies der sportpraktizierende Bereich ist.
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Der Sportbetrieb umfasst regelmäßige Trainings, Wettkämpfe und Veranstaltungen, die auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Jugendlichen abgestimmt sind.
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Die Teilnahme am Sportbetrieb ist für alle Jugendlichen offen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder sportlichem Leistungsstand. Der Verein verpflichtet sich, ein respektvolles und sicheres Umfeld zu schaffen, in dem sich alle Mitglieder wohlfühlen.
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Es wird ab 5 Jugendlichen Mitgliedern ein Jugendbeirat eingerichtet, dass den Jugendmitgliedern beratende bzw. initiierende Funktionen in Ausschüssen, Arbeitskreisen und der Jahresplanung einräumt. Die Dauer der Mandate beträgt in der Regel ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.
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Die Eltern oder Erziehungsberechtigten werden in die sportlichen Aktivitäten einbezogen und über wichtige Entwicklungen und Veranstaltungen informiert.
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Der Monatsbeitrag der Jugendlichen ist in der Beitragsordnung geregelt. Dieser ist gestaffelt in die 12-16 Jährigen und die 16-18 Jährigen.
Inkrafttreten
§15 - Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 05.09.2025 in Babenhausen beschlossen und ersetzt die vorangegangene Satzung vom 26.05.2025 und deren Gültigkeit.
05.09.2025
